Die Annahme von Geschenken, sowie Spenden oder Einladungen, die uns von Dritten angeboten werden, um einen unlauteren Vorteil zu erlangen oder unsere Entscheidungen zu beeinflussen, ist untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns werden rechtliche Konsequenzen gezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorgehen nach dem Strafgesetzbuch oder anderen Gesetzen strafbar ist bzw. wäre. Es sind Aufzeichnungen zu führen, die den Ablauf und Zweck aller diesbezüglichen Geschäftsvorgänge wahrheitsgetreu, sachlich und erschöpfend wiedergeben.
Überprüfungen finden in Form von Stichproben und/oder aufgrund entsprechender Hinweise durch die jeweils zuständige Geschäftsführung oder deren Beauftragten statt.
Einladungen eines Außenstehenden zum Essen kommen nur in Betracht, wenn es sich um ein Arbeitsessen handelt. Von einem Arbeitsessen ist dann auszugehen, wenn entweder beim Essen selbst ganz überwiegend geschäftliche Angelegenheiten besprochen werden sollen oder wenn sich ein Geschäftstreffen über die übliche Essenszeit hinzieht und hierfür unterbrochen werden muss. Der Aufwand für Arbeitsessen muss aus Sicht des Gastgebers sowie des Gastes sozial angemessen sein. Die Angemessenheit orientiert sich an der Kontrollfrage: Würde ich diese Einladung aussprechen, wenn ich sie aus eigener Tasche zu bezahlen hätte? Würde ich sie annehmen, wenn ich davon auszugehen hätte, mein Gastgeber müsste sie aus eigener Tasche bezahlen?“. Stets unstatthaft sind das Aussprechen oder die Annahme von Bewirtungen mit Luxuscharakter.
Grundsätzlich ist besondere Zurückhaltung bei Einladungen zur Bewirtung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Beamten und Angestellte der Kommunen, Länder und des Bundes) geboten.
Allgemein sind alle von der Unternehmensfamilie auszurichtenden Veranstaltungen im Blick auf den Teilnehmenden Kreis und dem Anlass angemessen zu gestalten. Beschäftigte benötigen die schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung, wenn sie eine Einladung zu einer Veranstaltung eines Geschäftspartners annehmen wollen.
Die Annahme oder das Anbieten von Geschenken richtet sich stets nach der gültigen Fassung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und des Einkommenssteuergesetz (EStG) und bedarf der Genehmigung der Geschäftsführung.